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Hinweisgeber*innen/Whistleblowing

Informationen der internen Meldestelle der Privatuniversität UMIT TIROL für Hinweise  gemäß Hinweisgeber*innenschutzgesetz/ "Whistleblowing-Richtlinie"

*Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (Hinweisgeber*innenschutzgesetz, BGBI. I Nr. 6/2023) 
** Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU-ABI Nr. L305/17 vom 26.11.2019)

 

 

Als interne Meldestelle wurde die*der Datenschutzbeauftragte der
UMIT TIROL gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei GPK Pegger Kofler & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, RA Mag. Fabian Bösch, B.A. beauftragt.

 

Alle Mitarbeiter*innen der UMIT TIROL und auch Personen, die auf Grund laufender oder früherer rechtlicher Verbindungen zur UMIT TIROL (z. B. Studierende, Gremienmitglieder, Kooperationspartner*innen, Bewerber*innen etc.) Informationen über (mögliche) Rechtsverletzungen/Rechtsverstöße erlangt haben, können Hinweise hierzu an die interne Meldestelle abgeben. 

Personen, die Hinweise abgeben, werden "Hinweisgeber*innen" oder "Whistleblower" genannt.

Rechtlicher Schutz: Die UMIT TIROL stellt den rechtlichen Schutz von Hinweisgeber*innen und betroffenen Personen auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen sicher. Wesentlich für den Schutz ist, dass Hinweisgeber*innen redlich handeln. Dies ist der Fall, wenn diese zum Zeitpunkt der Meldung auf Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür hatten, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich des HSchG fallen. 

Keine Benachteiligung: Redliche Hinweisgeber*innen dürfen als Reaktion auf die Meldung in keiner Weise benachteiligt werden (z. B. Mitarbeiter*innen werden als Reaktion nicht befördert oder gar suspendiert). Werden redliche Hinweisgeber*innen dennoch benachteiligt, können diese die Rücknahme der ergriffenen Maßnahme verlangen oder den Ersatz des Vermögensschadens bzw. eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. In dazu zu führenden gerichtlichen Verfahren liegt die Beweislast nicht bei Ihnen. 

Wichtig: Der umfassende rechtliche Schutz gilt nicht für unredliche Hinweisgeber*innen! Die wissentliche Verbreitung falscher Verdächtigungen kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

 

In den Zuständigkeitsbereich der internen Meldestelle fallen Verstöße aus den folgenden Bereichen (§ 3 HSchG):

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches: insbes. Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
  • Umweltschutz
  • Öffentliche Gesundheit
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • Verbraucherschutz
  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union

 

Hinweise können anonym oder unter Offenlegung der Identität der Hinweisgeber*innen (personenbezogen) eingebracht werden. Wenn die Identität bei Abgabe eines Hinweises oder nachfolgend preisgeben oder im Zuge von Ermittlungen Rückschlüsse auf die Identität möglich sind, muss diese geschützt werden. Das gilt für die interne Meldestelle, alle mit der Bearbeitung von Hinweisen befassten internen und externen Stellen, an die Daten eventuell offengelegt werden müssen. Vor einer erforderlichen Offenlegung werden Hinweisgeber*innen im Regelfall vorher darüber informiert. 

Hinweise können in der internen Meldestelle wie folgt eingebracht werden: 

  1.  Web-basierte Plattform (=digitales Hinweisgeber*innen-System der UMIT TIROL): schriftlich und/oder mündlich in digitaler Form über die zu diesem Zweck lizenzierte, Web-basierte Plattform. Diese ist unter dem folgenden Link https://umit-tirol.academic-whistleblower.at/ und unter Angabe des folgenden PIN: 0680 im Internet abrufbar.
    Hinweis: Diese Plattform wird nicht auf Systemen der UMIT TIROL betrieben, sondern bei einem externen Dienstleister mit Sitz innerhalb des EU/EWR-Raums. Hierfür wurde ein Auftragsverarbeitervertrag iSv Art 28 DSGVO mit dem externen Dienstleister abgeschlossen. 
    Bitte beachten Sie: Nach Erstellen eines Hinweises über die Web-basierte Plattform erhalten Sie einen LINK und ein Passwort. Beides muss in jedem Fall sicher aufbewahrt werden. Bei Verlust ist der Zugang im System technisch ausgeschlossen und - auch von der internen Meldestelle - nicht wiederherstellbar. In diesem Fall kann die interne Meldestelle nicht mehr mit Ihnen kommunizieren. 
    Hinweis anonyme Meldung: Über diese Plattform kann auch eine anonyme Meldung erfolgen. Bitte beachten Sie dazu die "Sicherheitstipps - anonyme Hinweise" auf der Plattform. 
  2. schriftlich und/oder mündlich an:
    UMIT TIROL - Private Universität für Gesundheitswissenschaften und -technologie GmbH
    z. H. Datenschutzbeauftragte*r
    Eduard-Wallnöfer-Zentrum 1
    6060 Hall in Tirol/Österreich
    datenschutz@umit-tirol.at 
    T +43 50 8649 3879 oder +43 664 8372136
     

Darüber hinaus können Hinweise auch an externe Meldestellen gerichtet werden.Hierzu zählen z. B. die Strafverfolgungsbehörden oder das beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Bundesamt zur Korruptionsprävention und -bekämpfung.

 

Das digitale Hinweisgeber*innen-System finden Sie unter dem folgenden Link https://umit-tirol.academic-whistleblower.at/.
Der PIN für die Abgabe eines neuen Hinweises über dieses System lautet: 0680.
Erklärungen hierzu: 
In Zeiten der Digitalisierung werden Cyber-Angriffe vermehrt auch automatisiert über Programme durchgeführt. Um das digitale Hinweisgeber*innen-System vor derartigen Cyber-Angriffen zu schützen, ist dieses via PIN gesichert. 

 

Grundsätze für ein faires Verfahren: Die Grundsätze für die Bearbeitung von Hinweisen ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen und sind in der UMIT TIROL Richtlinie für Hinweisgeber*innen (Whistleblowing-Richtlinie) - QM-Handbuch: 01.A.21 festgelegt: Meldungen werden vertraulich, ergebnisoffen, unparteilich und unvoreingenommen behandelt, sodass eine weisungsfreie inhaltliche Erledigung sichergestellt ist.

Prüfung auf Stichhaltigkeit und Sicherheit: Jeder Hinweis auf Rechtsverstöße wird zunächst von der internen Meldestelle auf seine Stichhaltigkeit überprüft. Die Identität von Hinweisgeber*innen ist geschützt. Informationen werden sicher verarbeitet. Unbefugte Personen haben keinen Zugriff.

Keine Weiterverfolgung: Die interne Meldestelle muss einer Meldung nicht nachgehen, wenn diese (alternativ):
a. nicht unter das HSchG fällt oder
b. keine Anhaltspunkte für ihre Stichhaltigkeit enthält. 

Zurückweisung: Offenkundig falsche Hinweise sind zurückzuweisen und können rechtliche Folgen nach sich ziehen. 

Fristen und Kommunikation mit Hinweisgeber*innen:
a. Eingangsbestätigung1:
Soweit dies den Schutz der Identität von Hinweisgeber*innen nicht beeinträchtigt oder sich diese nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen haben, bestätigt die interne Meldestelle innerhalb von sieben Kalendertagen den Eingang eines Hinweises sowie allfälliger Ergänzungen oder Berichtigungen schriftlich.
b. Persönliches Gespräch1: Spätestens vierzehn Kalendertage nach Einlagen der Meldung bei der internen Meldestelle findet auf Wunsch von Hinweisgeber*innen eine persönliche Besprechung statt.
c. Bekanntgabe1: Spätestens drei Monate nach Entgegennahme eines Hinweises gibt die interne Meldestelle gegenüber Hinweisgeber*innen bekannt, 

  • welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder
  • diese zu ergreifen beabsichtigt oder
  • aus welchen Gründen die interne Meldestelle den Hinweis nicht weiterverfolgt.

1Bitte beachten Sie: Eine Kommunikation mit Hinweisgeber*innen, die einen Hinweis anonym gemeldet haben, ist ausschließlich über das digitale Hinweisgeber*innen-System (https://umit-tirol.academic-whistleblower.at/) möglich. Bei anonym abgegebenen Hinweisen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung gegenüber Hinweisgeber*innen zu reagieren. Die interne Meldestelle der UMIT TIROL wird jedoch bei begründeten anonymen Hinweisen, welche über das digitale Hinweisgeber*innen-System eingehen, bemüht sein, eine angemessene und vertrauliche Kommunikation mit Hinweisgeber*innen aufzunehmen und - sofern der sachliche Anwendungsbereich gegeben ist -, entsprechend reagieren und Informationen zu Folgemaßnahmen oder auch einer Nichtweiterverfolgung bereitstellen. 

 

Die Identität von Hinweisgeber*innen (oder Informationen, die Rückschlüsse auf die Identität erlauben) darf Dritten gegenüber nur dann offengelegt werden, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen eines (Ermittlungs-)Verfahrens für unerlässlich hält. Eine Offenlegung muss darüber hinaus im Hinblick auf eine Gefährdung der Person in Relation zur Schwere und Stichhaltigkeit erhobener Vorwürfe verhältnismäßig sein. Hinweisgeber*innen sind im Regelfall vorher zu informieren. 

Die Maßnahmen zur Vertraulichkeit und zum Schutz von Hinweisgeber*innen gelten auch für:

  • Personen, die diese bei der Meldung der Rechtsverletzung unterstützen
  • Personen, die mit Hinweisgeber*innen in Verbindung stehen und die in einem beruflichen Zusammenhang von Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, zum Beispiel Kolleg*innen oder Verwandte. 

Auch Betroffene eines Hinweises, bei denen der Verdacht auf rechtswidriges Verhalten besteht, haben Anspruch auf Datenschutz. 

Weitere Informationen zum Datenschutz (insbesondere zu Betroffenenrechten) finden Sie unter dem folgenden Link www.umit-tirol.at/datenschutz